Wichtig für Geschiedene
Höherer Unterhalt möglich
Mit fünf zu drei Stimmen hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011
(http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110125_1bvr091810.html)
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum nachehelichen Unterhalt in einem wesentlichen Punkt gekippt.
§
1578 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen
Ehegatten an die so genannten ehelichen Lebensverhältnisse anknüpft. Der
während der Ehe gemeinsam erreichte Lebensstandard soll auch für den
nachehelichen Unterhalt als Maßstab dienen. Damit macht das Gesetz die
‚ehelichen Lebensverhältnisse‘ zum Schlüsselbegriff für den Unterhalt,
der verlangt werden darf.
Nun wird eine Ehe schon längst nicht
mehr ‚bis der Tod euch scheidet‘ geschlossen. Normal ist es inzwischen,
dass zwei oder mehrere Ehen zeitlich nacheinander eingegangen werden.
Eine Unterhaltspflicht, die dem Berechtigten den Lebensstandard einer
früheren Ehe garantieren soll, knebelt den Verpflichteten wirtschaftlich
für seine Zukunft. Dies passt nicht mehr in die geänderten
gesellschaftlichen Wertvorstellungen und tatsächlichen Verhältnisse.
Der
Bundesgerichtshof hatte deswegen Entwicklungen nach der Ehe bei der
Ermittlung des Unterhaltsbedarfs berücksichtigt. Um gleichwohl dem
Gesetz Genüge zu tun, hat er hierfür etwas erfunden. Er hat nämlich die
‚ehelichen Lebensverhältnisse‘ als ‚wandelbar‘ bezeichnet. Aufgrund der
‚Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse‘ wurde dann gar eine
neue Ehe des Verpflichteten bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes
für die geschiedene Ehefrau berücksichtigt.
Damit wurde die
gesetzliche Regelung ausgehebelt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt
ganz eindeutig klargestellt, dass es so nicht geht. Richter dürfen ihre
eigenen Gerechtigkeitsempfindungen und Richtigkeitsvorstellungen nicht
anstelle des Gesetzes zum Maßstab ihrer Entscheidung machen.
Aus der Sicht des Familienrechts ist dies eine zumindest zweischneidige Entscheidung.
Die
Aufnahme gesellschaftlicher Realitäten in das Unterhaltsrecht wird
zurückgedreht. Dies ist bedauerlich. Andererseits betont das
Verfassungsgericht die Bindung des Richters an das Gesetz und zieht eine
Grenze für dessen richterliche Auslegung. Das ist rechtsstaatlich
erfreulich und zu begrüßen.
Aus der Sicht der Betroffenen begründet die Entscheidung dringenden Handlungsbedarf.
Wer
nachehelichen Unterhalt erhält, bei dessen Berechnung eine neue Ehe
oder auch ein nach der Scheidung geborenes weiteres Kind oder etwa
später eingetretene wirtschaftliche Belastungen des Verpflichteten
berücksichtigt wurden, sollte die Höhe seines Anspruches von einer
Familienrechtsanwältin/einem Familienrechtsanwalt möglichst umgehend
überprüfen lassen. Es ergibt sich nicht automatisch in jedem Fall ein
höherer Unterhalt. Eine genauere Betrachtung der Umstände eines jeden
Falles ist erforderlich. Für eine Vielzahl von Berechtigten wird jedoch
mit hoher Wahrscheinlichkeit der Unterhalt zu niedrig ermittelt worden
seien.
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtes sind
Unterhaltsregelungen für die Zukunft abänderbar und ein höherer
Unterhalt muss dann für künftige Zeiträume gezahlt werden, wenn er
verlangt wird.
Rechtsanwalt und Notar Thomas Piegeler, Fachanwalt für Familienrecht