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Aktuelles: Familienrecht

 

Wichtig für Geschiedene

Höherer Unterhalt möglich

Mit fünf zu drei Stimmen hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011
(http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110125_1bvr091810.html)
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum nachehelichen Unterhalt in einem wesentlichen Punkt gekippt.

§ 1578 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten an die so genannten ehelichen Lebensverhältnisse anknüpft. Der während der Ehe gemeinsam erreichte Lebensstandard soll auch für den nachehelichen Unterhalt als Maßstab dienen. Damit macht das Gesetz die ‚ehelichen Lebensverhältnisse‘ zum Schlüsselbegriff für den Unterhalt, der verlangt werden darf.

Nun wird eine Ehe schon längst nicht mehr ‚bis der Tod euch scheidet‘ geschlossen. Normal ist es inzwischen, dass zwei oder mehrere Ehen zeitlich nacheinander eingegangen werden. Eine Unterhaltspflicht, die dem Berechtigten den Lebensstandard einer früheren Ehe garantieren soll, knebelt den Verpflichteten wirtschaftlich für seine Zukunft. Dies passt nicht mehr in die geänderten gesellschaftlichen Wertvorstellungen und tatsächlichen Verhältnisse.

Der Bundesgerichtshof hatte deswegen Entwicklungen nach der Ehe bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs berücksichtigt. Um gleichwohl dem Gesetz Genüge zu tun, hat er hierfür etwas erfunden. Er hat nämlich die ‚ehelichen Lebensverhältnisse‘ als ‚wandelbar‘ bezeichnet. Aufgrund der ‚Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse‘ wurde dann gar eine neue Ehe des Verpflichteten bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes für die geschiedene Ehefrau berücksichtigt.

Damit wurde die gesetzliche Regelung ausgehebelt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt ganz eindeutig klargestellt, dass es so nicht geht. Richter dürfen ihre eigenen Gerechtigkeitsempfindungen und Richtigkeitsvorstellungen nicht anstelle des Gesetzes zum Maßstab ihrer Entscheidung machen.

Aus der Sicht des Familienrechts ist dies eine zumindest zweischneidige Entscheidung.

Die Aufnahme gesellschaftlicher Realitäten in das Unterhaltsrecht wird zurückgedreht. Dies ist bedauerlich. Andererseits betont das Verfassungsgericht die Bindung des Richters an das Gesetz und zieht eine Grenze für dessen richterliche Auslegung. Das ist rechtsstaatlich erfreulich und zu begrüßen.

Aus der Sicht der Betroffenen begründet die Entscheidung dringenden Handlungsbedarf.

Wer nachehelichen Unterhalt erhält, bei dessen Berechnung eine neue Ehe oder auch ein nach der Scheidung geborenes weiteres Kind oder etwa später eingetretene wirtschaftliche Belastungen des Verpflichteten berücksichtigt wurden, sollte die Höhe seines Anspruches von einer Familienrechtsanwältin/einem Familienrechtsanwalt möglichst umgehend überprüfen lassen. Es ergibt sich nicht automatisch in jedem Fall ein höherer Unterhalt. Eine genauere Betrachtung der Umstände eines jeden Falles ist erforderlich. Für eine Vielzahl von Berechtigten wird jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit der Unterhalt zu niedrig ermittelt worden seien.

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtes sind Unterhaltsregelungen für die Zukunft abänderbar und ein höherer Unterhalt muss dann für künftige Zeiträume gezahlt werden, wenn er verlangt wird.

Rechtsanwalt und Notar   Thomas Piegeler, Fachanwalt für Familienrecht